Heiko Beemers
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Private Nutzung von E-Mail und Internet
Entscheidet sich ein Unternehmer für ein Verbot dieser Dienste, findet die gesamte Kommunikation nur zu geschäftlichen Zwecken statt. Eine Kontrolle des ein- und ausgehenden Datenverkehrs ist in gewissen Grenzen gestattet, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung des Verbots der privaten Nutzung. Auch sind Maßnahmen, welche der Sicherheit oder der Einhaltung vongesetzlichen Vorschriften dienen, erlaubt, wie der Einsatz von Spam- und Virenfiltern oder die ordnungsgemäße Archivierung (GDPdU). Jedoch sieht es bei erlaubter privater Internet oder E-Mail Nutzung anders aus. In diesem Fall ist das Unternehmen Diensteanbieter im Sinne von TKG oder TMG. Mithin kommen deutlich strengere Anforderungen zur Geltung.
Dies betrifft insbesondere das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG). Danach ist jegliche Einsichtnahme in die Kommunikationsinhalte, aber auch in die Verbindungsdaten (wer hat wann, was von wo an wen gesendet) verboten. Nach § 206, Abs. 5 StGB ist die Zuwiderhandlung mit bis zu fünf Jahren Haft bedroht. Folglich sind für eine effiziente und effektive betriebliche Kommunikation einige Regelungen zum Umgang mit privater Internet- und E-Mail Kommunikation zu treffen.
Ich stehe Ihnen mit kompetenter Beratung zur Verfügung und begleite Sie gern bis zur Fassung von Betriebsvereinbarungen.